Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.8.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. C.I.8.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I.8 – Erstattung von Beiträgen → Tit. C.I.8.4 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit bei Gleichwohlgewährung im Insolvenzgeldzeitraum
Tit. C.I.8.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
(1) In den Fällen, in denen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (im Rahmen des § 157 Abs. 3 SGB III) Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und Beiträge zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind und die Agentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum nach § 175 SGB III Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Einzugsstelle entrichtet hat, wird der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 335 Abs. 3 SGB III durch ihren Erstattungsanspruch gegen die Einzugsstelle nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III verdrängt. In Fällen dieser Art ist die Versicherung aufgrund der Beschäftigung und damit der Beitragsanspruch nach § 175 SGB III vorrangig. Somit sind die "konkurrierenden Beitragspflichten" (nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und nach § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V einerseits sowie nach § 175 SGB III andererseits) nur einmal zu erfüllen (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 22.04.1986 - 10 RAr 12/85 -, USK 8653).
(2) Zur Abwicklung solcher Tatbestände gilt das in den nachfolgenden Abschnitten beschriebene Verfahren.