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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.8.3 RdSchr. vom 21.12.2022, Ersatzpflicht des Arbeitgebers für Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei fortbestehendem Arbeitsentgeltanspruch
Tit. C.I.8.3 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.8 – Erstattung von Beiträgen
Tit. C.I.8.3 RdSchr. vom 21.12.2022 – Ersatzpflicht des Arbeitgebers für Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei fortbestehendem Arbeitsentgeltanspruch
(1) Bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nach § 115 SGB X bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die Bundesagentur für Arbeit über. Daneben verpflichtet § 335 Abs. 3 SGB III den Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit die geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu ersetzen, soweit dieser für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten hat.
(2) Eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III liegt dann vor, wenn ein Arbeitsentgelt-/Urlaubsabgeltungsanspruch besteht und aktuell nicht verwirklicht werden kann bzw. ein solcher Anspruch möglicherweise besteht oder entstehen kann (z. B. bei Kündigungsschutzklagen). Wird der Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber später ganz oder teilweise erfüllt, richtet sich die Rückabwicklung nach § 115 SGB X (für die Leistung) und nach § 335 Abs. 3 SGB III (für die Krankenversicherungsbeiträge). Davon betroffen sind die Zeiträume bis zum rechtlich festgestellten Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. bei Kündigungsschutzklagen) aber auch in Insolvenzfällen die Zeiten vor und nach dem Insolvenzgeldzeitraum bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung. Ebenso können Zeiten im Insolvenzgeldzeitraum betroffen sein, falls die Bundesagentur für Arbeit in dieser Zeit abweichend vom Regelfall neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitslosengeld keine Beiträge nach § 175 SGB III entrichtet hat.
(3) Für die Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren (zum hiervon in bestimmten Fällen für Zeiträume bis 31.12.2025 und in den Fällen einer vorangegangenen freiwilligen Krankenversicherung oder Auffang-Versicherungspflicht abweichenden Verfahren siehe Übergangsregelung am Ende dieses Abschnitts):
Die Bundesagentur für Arbeit zeigt bei Beginn der Gleichwohlgewährung beim Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ihre Ansprüche für das zu ersetzende Arbeitslosengeld und die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 157 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB X, § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III) an.
Nach abschließender Klärung des Arbeitsentgeltanspruchs fordert die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung die bereits gezahlten Leistungen und die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber/Insolvenzverwalter.
Es besteht seitens der Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf Aufrechnung der Beiträge gegenüber dem BAS bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die aufgrund des Leistungsbezugs entrichteten Beiträge verbleiben im Gesundheitsfonds/bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse werden nicht storniert.
Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ist bedingt durch den Arbeitsentgeltanspruchsübergang und Beitragsersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit insoweit von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Einzugsstelle bis zur Höhe der für das Arbeitslosengeld gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befreit (§ 335 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
Die Einzugsstelle überwacht die verbleibende Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
(4) Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter hat in der Meldung gegenüber der Einzugsstelle für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung den Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden, welcher die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überschreitet.
Beispiel 1
Arbeitsentgelt bis 31.03.2023: | 4.000,00 € mtl. |
Insolvenzereignis am 01.07.2023 und Insolvenzgeld vom 01.04.2023 bis 30.06.2023
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung vom 01.07.2023 bis 30.09.2023
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: | 3.200,00 € mtl. |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Abschluss des Insolvenzverfahrens vom 01.07.2023 bis 30.09.2023: | 4.000,00 € mtl. |
Für den relevanten Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.09.2023 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein:
4.000,00 € ./. 3.200,00 € = 800,00 € x 3 Monate = | 2.400,00 € |
Beispiel 2
Arbeitsentgelt bis 31.03.2026: | 4.000,00 € mtl. |
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 01.04.2026 bis 31.10.2026
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: | 3.200,00 € mtl. |
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 01.04.2026 bis 31.10.2026: | 4.000,00 € mtl. |
Für den relevanten Zeitraum vom 01.04.2026 bis 31.10.2026 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein:
4.000,00 € ./. 3.200,00 € = | 800,00 € | |
x 7 Monate = | 5.600,00 € |
Beispiel 3
Arbeitsentgelt bis 31.03.2026: | 4.000,00 € mtl. |
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 01.04.2026 bis 31.10.2026
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: | 3.200,00 € mtl. |
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 01.04.2026 bis 31.10.2026 (lt. Vergleich): | 3.000,00 € mtl. |
Da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den relevanten Zeitraum vom 01.04.2026 bis 31.10.2026 jeden Monat die beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht überschreitet, fließt für diesen Zeitraum kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein.
(5) Für die Rückabwicklung der Zeiten einer Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld im Insolvenzgeldzeitraum vgl. C.I.8.4.
(6) Übergangsregelung bis 31.12.2025:
(7) Bei der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld vor einem Insolvenzgeldzeitraum, im Insolvenzgeldzeitraum ohne Beitragszahlung nach § 175 SGB III sowie bei Gleichwohlgewährung ohne Insolvenzereignis gilt für Zeiträume bis zum 31.12.2025 noch das folgende bisherige Verfahren:
Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber auf die von ihr in den Fällen des § 157 Abs. 3 SGB III geleisteten Krankenversicherungsbeiträge.
Die Bundesagentur für Arbeit rechnet die von ihr im maßgebenden Zeitraum getragenen Krankenversicherungsbeiträge mit den für die Gesamtheit der Bezieher von Arbeitslosengeld an das BAS bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung auf. Die Bundesagentur für Arbeit korrigiert gleichzeitig die der Krankenkasse gemeldeten Daten.
Der Arbeitgeber zahlt für den maßgebenden Zeitraum die auf das nachgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voller Höhe an die für diesen Zeitraum zuständige Krankenkasse. Diese Krankenkasse überwacht die vollständige Zahlung der Beiträge. Zu diesem Zweck erhält sie von der Agentur für Arbeit einen Abdruck des Ersatzanspruchsbescheides.
Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Abmeldung nach der DEÜV das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und den Zahlungszeitraum und korrigiert ggf. bereits erstattete Meldungen. Im Fall eines Krankenkassenwechsels hat der Arbeitgeber bei der neu zuständigen Krankenkasse eine An- und Abmeldung vorzunehmen.
(8) Überschreiten die Zeiträume der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld vor einem Insolvenzgeldzeitraum, im Insolvenzgeldzeitraum ohne Beitragszahlung nach § 175 SGB III sowie bei Gleichwohlgewährung ohne Insolvenzereignis den 31.12.2025, gilt für die Zeiträume ab 01.01.2026 das am Anfang dieses Abschnitts beschriebene Verfahren.
(9) Das vorstehend beschriebene Verfahren im Rahmen der Übergangsregelung gilt - ohne Zeitbegrenzung - für die vor der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld freiwillig oder in der Auffang-Versicherungspflicht krankenversicherten Beschäftigten mit folgenden Maßgaben. Die freiwillige Krankenversicherung oder Auffang-Versicherungspflicht lebt für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses rückwirkend wieder auf (vgl. A.I.2.6.3.2). Die Krankenkasse erhebt die aus diesem Versicherungsverhältnis resultierenden Beiträge gegenüber ihrem Mitglied. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V. Der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V steht, sofern darauf ein Anspruch besteht, der beschäftigten Person zu.
(10) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß § 335 Abs. 5 SGB III entsprechend.