Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.2 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. B.II.2 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. B – Zuständige Versicherungsträger → Tit. B.II – Zuständigkeit der Pflegekasse
Tit. B.II.2 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
Nach dem Grundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wird die Pflegeversicherung der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld von der Pflegekasse durchgeführt, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die Mitgliedschaft besteht (vgl. B I). Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.