Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.3.3.5 RdSchr. vom 21.12.2022, Bescheid über die Befreiung
Tit. A.I.3.3.5 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.I.3 – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.I.3.3 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.I.3.3.5 RdSchr. vom 21.12.2022 – Bescheid über die Befreiung
(1) Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt einen konstitutiven Verwaltungsakt (Bescheid) der Krankenkasse voraus. Mit der Bekanntgabe gegenüber der betroffenen Person wird der Befreiungsbescheid wirksam und bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Mit der Wirksamkeit erlangt der Bescheid materielle Bestandskraft.
(2) Die formelle Bestandskraft des Bescheides tritt hingegen erst ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Ein wirksamer Befreiungsbescheid entfaltet ebenso Rechtswirkung für die Bundesagentur für Arbeit (insbesondere im Hinblick auf die Frage der Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung), und zwar auch dann, wenn er im Einzelfall dem Grunde nach rechtswidrig sein sollte. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht befugt, zu prüfen, ob ein Befreiungsbescheid rechtmäßig ist.