Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.7 RdSchr. vom 21.12.2022, Monatszusammenstellungen
Tit. C.II.7 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.7 RdSchr. vom 21.12.2022 – Monatszusammenstellungen
(1) Für Zwecke der Prüfung der Beitragszahlung (§ 212a SGB VI) bei den regionalen Agenturen für Arbeit werden auf elektronische Anforderung des Rentenversicherungsträgers für ausgewählte Abrechnungsmonate die je Agentur für Arbeit angefallenen Abrechnungsvorgänge im Servicehaus der Bundesagentur für Arbeit maschinell zu Monatszusammenstellungen zusammengefasst und dem prüfenden Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) per Datensatz zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Auswahl der Abrechnungsmonate trifft der Rentenversicherungsträger.
(2) Die Datensatzbeschreibungen zur Anforderung und Übermittlung der Monatszusammenstellung sind Bestandteil der Regelungen zur Datenübermittlung (Datenaustausch) zwischen der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (DÜBA).