Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. A.I.2.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.I.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung → Tit. A.I.2.6 – Versicherungskonkurrenzen
Tit. A.I.2.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht als Leistungsbezieher wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. Insoweit kommt - insbesondere bei Bezug von Teilarbeitslosengeld - eine Mehrfachversicherung in Betracht. Das gilt auch beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
(2) Dagegen ist die Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig gegenüber der
Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V (§ 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V),
Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V),
Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V (vgl. § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
Krankenversicherung der Landwirte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) und der
Krankenversicherung der Künstler und Publizisten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG).
(3) Eine zuvor bestehende freiwillige Krankenversicherung bzw. Mitgliedschaft endet nach § 191 Nr. 2 SGB V mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, mithin u. a. mit dem Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für eine zuvor bestehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).