Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.1 RdSchr. vom 24.10.2022, Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft während des Bezuges von Krankengeld
Tit. 2.1 RdSchr. vom 24.10.2022
Rundschreiben zu Versicherungs, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V des GKV Spitzenverbandes vom 24.10 2022
Tit. 2 – Krankenversicherung
Tit. 2.1 RdSchr. vom 24.10.2022 – Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft während des Bezuges von Krankengeld
(1) Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, bei denen durch die Begleitung die das Versicherungsverhältnis prägende Einnahme wegfällt (zum Beispiel Arbeitsentgelt bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, Arbeitslosengeld bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V) führt der Bezug von Krankengeld nach § 44b SGB V zum Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Dies gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Personen entsprechend (§ 25 Absatz 1 KVLG 1989). Demgegenüber bleibt die Pflichtmitgliedschaft bei Personen, bei denen der Verdienstausfall und der Bezug des Krankengeldes keine Auswirkungen auf die die Versicherungspflicht begründenden Tatbestände haben (zum Beispiel Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - oder in der Krankenversicherung der Studenten - KVdS -) bestehen.
(2) Die Mitgliedschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht wird durch den Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V ebenfalls nicht tangiert.
(3) Das Bestehen einer Familienversicherung setzt voraus, dass das erzielte regelmäßige Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht überschreitet. Fällt ein Verdienst aus und wird als Ersatz ein - niedrigeres - Krankengeld nach § 44b SGB V (gehört ebenfalls zum Gesamteinkommen) gewährt, kann es aus diesem Grund zu keiner Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze und damit nicht zu einem Ende der Familienversicherung kommen.