Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 29 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022, Leistungserbringer
Zu § 29 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 29 SGB XI – Wirtschaftlichkeitsgebot
Zu § 29 SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022 – Leistungserbringer
(1) Die Leistungen nach den §§ 36 bis 43 sowie 43b SGB XI (ausgenommen die nach den §§ 37 Abs. 1, 38a, 39 und 40 Abs. 2 SGB XI) dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben oder mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI als abgeschlossen gilt. Näheres regeln die §§ 72 bis 78 SGB XI. Für die Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a SGB XI entfällt die Pflicht des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI.
(2) Bei Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen, die zwar mit den Pflegekassen in einem Vertragsverhältnis hinsichtlich der Leistungserbringung stehen, mit denen aber keine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI besteht, ist der Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich nach § 91 SGB XI.