Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 35 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022, Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod
Zu § 35 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 35 SGB XI – Erlöschen der Leistungsansprüche
Zu § 35 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022 – Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod
Mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen gemäß § 59 SGB I die Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Da Pflegebedürftige bei Kostenerstattungsansprüchen grundsätzlich in Vorleistung treten, besteht gemäß § 35 Satz 2 SGB XI abweichend von § 59 SGB I ein Anspruch der berechtigten Erben auf Kostenerstattungsansprüche nach §§ 39, 45a Abs. 4 und § 45b SGB XI sowie nach § 40 Abs. 2 und 4 SGB XI auch nach dem Versterben des Pflegebedürftigen. Werden die Kostenerstattungsansprüche nicht innerhalb von zwölf Monate nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht, erlöschen sie.