Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.5 RdSchr. vom 02.12.2022, Informationspflichten der beteiligten Krankenkassen
Tit. 9.2.5 RdSchr. vom 02.12.2022
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 9 – Ausübung des Wahlrechts in besonderen Fallkonstellationen → Tit. 9.2 – Schließung beziehungsweise Insolvenz einer Krankenkasse
Tit. 9.2.5 RdSchr. vom 02.12.2022 – Informationspflichten der beteiligten Krankenkassen
(1) Der Vorstand der zu schließenden beziehungsweise insolventen Krankenkasse hat besondere Informationspflichten zu erfüllen. Nach § 165 Absatz 2 Sätze 6 bis 7 SGB V beziehungsweise § 160 Absatz 3 Satz 4 SGB V hat er die einzelnen Mitgliedergruppen auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a SGB V sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts hinzuweisen. Des Weiteren hat der Vorstand die zur Meldung verpflichteten Stellen über die Schließung beziehungsweise den Insolvenzantrag sowie über die Fristen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird, zu informieren.
(2) Damit der Vorstand der abzuwickelnden Krankenkasse - insbesondere wegen der Sicherstellung einer lückenlosen Leistungsgewährung - einen Überblick über die vollzogenen Krankenkassenwechsel hat, haben die gewählten Krankenkassen nach § 175 Absatz 3a Satz 5 SGB V die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren (vergleiche Abschnitt 10) unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren.