Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 RdSchr. vom 02.12.2022, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten
Tit. 6.3 RdSchr. vom 02.12.2022
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6 – Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Tit. 6.3 RdSchr. vom 02.12.2022 – Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten
(1) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.
(2) Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Absatz 4 SGB V.
(3) Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Absatz 4 SGB V, § 21 Absatz 2 KVLG 1989).
(4) Im Übrigen ist die zweiwöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel in den Sachverhalten im Sinne des § 6 Absatz 4 SGB V) - anders als bei Versicherungspflichtigen - ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.