Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.10.2022, Allgemeines
Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.10.2022
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren"
Tit. 3 – Versicherungs- und Beitragsrecht
Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.10.2022 – Allgemeines
(1) Für Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausüben, gilt § 8 SGB IV (§ 8a Satz 1 SGB IV). Geringfügig Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Absatz 1 SGB V, § 27 Absatz 2 SGB III). Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der geringfügigen Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Während geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen, von der sich der Arbeitnehmer § 6 Absatz 1b SGB VI befreien lassen kann, sind kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei.
(2) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung (§§ 249b Satz 2 SGB V, 168 Absatz 1 Nummer 1c SGB VI, 172 Absatz 3a SGB VI). Kurzfristige Beschäftigungen sind generell beitragsfrei. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird ausführlich in den Geringfügigkeits-Richtlinien behandelt. Diese Ausführungen gelten auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.