Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4 RdSchr. vom 29.09.2022, Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Tit. 4 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 4 RdSchr. vom 29.09.2022 – Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Bei der Leistung für Kindererziehung gemäß §§ 294, 294a SGB VI an Mütter, die in den alten Bundesländern vor 1921 oder in den neuen Bundesländern vor 1927 geboren wurden, handelt es sich um keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Gegensatz zu den Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten, vgl. Ausführungen zu 2.3.4.1), sondern eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Leistung besonderer Art. Rechtlich ist diese Leistung auch kein Bestandteil der Rente. Da diese Leistung steuerfrei ist, rechnet sie nicht zum Gesamteinkommen.