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Tit. 5.2 RdSchr. vom 29.09.2022, Pflegegeld für eine Kinderbetreuung im Rahmen der Tagespflege
Tit. 5.2 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 5 – Pflegeleistungen/-gelder
Tit. 5.2 RdSchr. vom 29.09.2022 – Pflegegeld für eine Kinderbetreuung im Rahmen der Tagespflege
(1) Bei der eigenverantwortlich ausgeübten Kindertagespflege handelt es sich in der Regel um eine selbstständige Tätigkeit. Die hieraus erzielten Einkünfte (Geldleistungen) sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 EStG zu qualifizieren und zählen grundsätzlich zum Gesamteinkommen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte ist auf den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit abzustellen. Sofern ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, gelten die nachfolgenden Grundsätze:
(2) Neben den laufenden Geldleistungen, die eine Tagespflegeperson erhält und die neben der Erstattung des Sachaufwandes (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII) die Förderleistung anerkennen soll (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII), gehören auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, hälftig die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) sowie die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die vom Träger der Jugendhilfe erstattet werden (§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB VIII), zu den steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 EStG qualifizierten Einnahmen.
(3) Nach § 3 Nummer 9 EStG sind die Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII (Beiträge zur Unfallversicherung sowie hälftig Aufwendungen für die Alterssicherung und für die Krankheitsvorsorge) jedoch steuerfrei. Die Steuerfreiheit mindert damit die grundsätzlich steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dementsprechend sind die steuerfreien Erstattungsbeträge bei der Feststellung des Gesamteinkommens nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind nachgewiesene Betriebsausgaben abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen wird zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300,00 Euro je Kind und Monat (bei einer Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden pro Kind und Tag) pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die Betriebsausgabenpauschale anteilig zu kürzen (BMF-Schreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016 S. 1236).