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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.7 RdSchr. vom 29.09.2022, Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Tit. 2.7 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen
Tit. 2.7 RdSchr. vom 29.09.2022 – Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Absatz 3 SGB V beziehungsweise § 25 Absatz 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, USK 2003-18). Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Absatz 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.