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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4 RdSchr. vom 29.09.2022, Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbstständiger Tätigkeit
Tit. 2.4 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen
Tit. 2.4 RdSchr. vom 29.09.2022 – Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbstständiger Tätigkeit
(1) Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit in § 15 SGB IV umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.
(2) Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten vom Gewinn spricht, verwendet § 15 Absatz 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.
(3) Als Gewinn bezeichnet das Einkommensteuergesetz bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Absatz 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).
(4) Bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (nicht buchführende Betriebe = Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen), ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Verbindung mit der jeweils geltenden Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft (AELV) ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Absatz 2 SGB IV).