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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Übergangsgeld
Tit. 6.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld → Tit. 6.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 6.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Übergangsgeld
(1) Beziehende von Übergangsgeld haben teilweise einen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes, sofern ihnen die weitere Durchführung der Leistung aus medizinischen, persönlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Je nach Leistung wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht daher, solange Übergangsgeld fortgezahlt wird (siehe 6.3 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen").
(2) Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX sowie das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX.
(3) Die Rentenversicherungsträger haben nach § 71 Abs. 5 SGB IX bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen wurde daher eine Vereinbarung zum 01.09.2011 zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen zur Zuständigkeitsabgrenzung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung geschlossen.
(4) Grundsätzlich müssen hiernach folgende Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung vorliegen:
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung wird regelmäßig bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Rehabilitations-Einrichtung festgestellt.
Ist aus Sicht der Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels angezeigt, wird diese von der Rehabilitations-Einrichtung eingeleitet.
Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen.
Die Versicherten haben der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
Der Arbeitgeber hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
Die Versicherten sind zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend belastbar (mindestens zwei Stunden täglich).
(5) Hat die Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung nicht eingeleitet und haben sich die individuellen Verhältnisse verändert, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung anregen.
(6) Eine begründete Anregung ist möglich bzw. erforderlich, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger andauert,
Arbeitsfähigkeit durch die stufenweise Wiedereingliederung wiederhergestellt werden kann,
Nachsorge nicht ausreichend ist,
Zustimmung der Versicherten vorliegt,
Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt,
tägliche Mindestarbeitszeit von zwei Stunden innerhalb von vier Wochen erreichbar ist oder
eine stufenweise Wiedereingliederung ärztlich empfohlen wurde.
(7) Zu den weiteren Absprachen in diesem Zusammenhang siehe Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung.
(8) Nach § 20 SGB VI haben Versicherte auch Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur Prävention oder Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten. In diesem Zusammenhang wurde ein pauschalisiertes Erstattungsverfahren vereinbart, weshalb kein Übergangsgeld zu zahlen ist. Während solcher Leistungen erfolgt daher die Zahlung von Krankengeld durchgängig (siehe Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 20 Abs. 4 SGB VI).
(9) Besonderheit:
Abweichend von der vorgenannten Rechtslage i.S. des BSG vom 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R - sind bei in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten, die Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI zahlen, Besonderheiten zu beachten.
(10) Hintergrund ist, dass der erkennende Senat nicht über die weitere Frage entschieden hat, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Rentenversicherten abweichend für den Bereich der Mindestbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen wäre. Für diese Personen ist ein Krankengeld-Spitzbetrag zu zahlen, weil eine andere Vorgehensweise zu unberechtigten Nachteilen führen würde. Das Übergangsgeld beträgt 80 vom Hundert des Arbeitseinkommens, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde lag (§ 21 Abs. 2 SGB VI). Hierdurch kann es erheblich geringer als das Krankengeld sein. Zur Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags ist das Brutto-Krankengeld um den Betrag zu kürzen, welcher der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB IV zu Grunde lag.
Beispiel 142 - Krankengeld-Spitzbetrag bei Übergangsgeld aus dem Mindestbeitrag RV
kalendertägliches Brutto-Krankengeld | 70,00 EUR |
Beiträge werden auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage | 450,00 EUR |
(§ 167 SGB VI) geleistet (2017) |
Ergebnis:
kalendertägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld | |
nach § 21 Abs. 2 SGB VI (450,00 EUR x 80 v. H. : 30 Tage) = | 12,00 EUR |
kalendertägliches Übergangsgeld (12,00 EUR x 75 v. H.) | 9,00 EUR |
kalendertäglicher Krankengeld-Spitzbetrag (70,00 EUR - 12,00 EUR) | 58,00 EUR |