Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.6.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Zuschuss-Wintergeld
Tit. 2.1.1.1.2.6.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.6.5 – Ergänzende Leistungen (§ 102 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.6.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Zuschuss-Wintergeld
(1) Um den Anreiz zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Gründen zu erhöhen, erhalten Arbeitnehmer als Bonus ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 EUR für jede ausgefallene Arbeitsstunde, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird (§ 102 Abs. 1 und 2 SGB III).
(2) Das Zuschuss-Wintergeld ist lohnsteuerfrei und daher kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 2 EStG, § 1 SVEV).
(3) Die Krankengeldberechnung erfolgt dabei wie gehabt nach § 47 SGB V, da die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.