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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.3.7 RdSchr. vom 07.09.2022, Bezug von Kurzarbeitergeld
Tit. 11.7.3.7 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs → Tit. 11.7.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 11.7.3.7 RdSchr. vom 07.09.2022 – Bezug von Kurzarbeitergeld
(1) Beziehende von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (s. Abschnitt 11.2.1.1.4.5 "Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 100 SGB III)").
(2) Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) ein, besteht kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V, da die Versicherten bereits durch die Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleiben und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 44b SGB V.
(3) Tritt die Begleitung nach § 44b SGB V zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null" ein und soll während der Begleitung nach § 44b SGB V eigentlich die Kurzarbeit "Null" beginnen, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Krankengeld nach § 44b SGB V zu zahlen, sofern alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist aufgrund der zuerst eingetretenen Begleitung nach § 44b SGB V für diese Dauer gesetzlich ausgeschlossen, da die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmenden die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Ende der Begleitung nach § 44b SGB V.