Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Anpassungszeitpunkt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen
Tit. 9.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 9 – Anpassung des Krankengeldes → Tit. 9.1 – Zeitpunkt der Anpassung
Tit. 9.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anpassungszeitpunkt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen
(1) Für die Anpassung des Krankengeldes gilt als Ende des Bemessungszeitraums das Ende des Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
(2) Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzlich Arbeitsentgelt aus einer nicht versicherungspflichtigen, aber der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V unterliegenden Beschäftigung erzielen, ist insoweit einheitlich auf den nach § 47 Abs. 2 SGB V maßgeblichen Bemessungszeitraum abzustellen.