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Tit. 7.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters
Tit. 7.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 7 – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes → Tit. 7.1 – Ausschluss des Krankengeldes wegen Rentenbezug
Tit. 7.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters
(1) Wird eine Rente wegen Alters als Vollrente gezahlt, ist vom Beginn der Vollrente an der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Wird infolge der jährlichen Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI die Vollrente rückwirkend in eine Teilrente abgeändert, entsteht damit grundsätzlich ab dem Beginn der Teilrente auch ein Anspruch auf Krankengeld für eine ausgeübte Beschäftigung.
(2) Die tatsächliche Realisierung eines solchen rückwirkenden Anspruchs kann jedoch wegen eines Ruhenstatbestandes nach § 49 SGB V (z.B. wegen Entgeltfortzahlung oder wegen Nicht- bzw. verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit) ausgeschlossen sein. Eine Prüfung eines Krankengeldanspruchs kann in der Regel frühestens mit Zugang des Bescheides des Rentenversicherungsträgers über die jährlich zum 01.07. stattfindende Überprüfung des Rentenanspruchs für das vergangene Kalenderjahr nach § 34 Abs. 3d SGB VI erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt neben der Beurteilung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr grundsätzlich auch eine Prognose des zu erwartenden Hinzuverdienstes für das aktuelle bzw. folgende Kalenderjahr. Die Prognose erfolgt hierbei grundsätzlich auf Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr. Unterjährig eingetretene Änderungen des Hinzuverdienstes werden hierbei nur berücksichtigt, sofern ein gesonderter Änderungsantrag durch die Versicherten beim Rentenversicherungsträger gestellt wird.
(3) Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 3e SGB VI hierfür jedoch ein Antragsrecht vorgesehen, wodurch auch losgelöst von den jährlich stattfindenden Überprüfungen Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag überprüft werden können, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung in diesem Sinne ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(4) Erhöht sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst der Versicherten voraussichtlich um mindestens 10 Prozent und ergibt sich daraus eine Änderung des Rentenanspruchs, kann nach § 34 Abs. 3e SGB VI ein Antrag auf Überprüfung beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze entsteht ein Anspruch auf Krankengeld bereits vor der Regelüberprüfung nach § 34 Abs. 3d SGB VI.
(5) Ergibt sich bei der Prüfung eine Veränderung der Rente z.B. Wechsel von einer Voll- in eine Teilrente, wird diese Änderung der Rente mit dem folgenden Zahltermin wirksam. Die abschließende Beurteilung für die in dem Kalenderjahr vorhergehenden Monate erfolgt erst mit der turnusmäßigen Spitzabrechnung zum 01.07. des Folgejahres.
Beispiel 157 - Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte | 01.06. |
(2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente am 01.06. reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 500,00 EUR |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 01.07. weiterhin als Vollrente geleistet werden, weil der jährliche Hinzuverdienst (500,00 EUR x 12 Monate = 6.000,00 EUR) nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nach § 34 Abs. 2 SGB VI überschreitet.
Beispiel 158 - Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters ohne Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 01.08.2017 |
Erreichen der Regelaltersgrenze am | 31.07.2019 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt bis 31.05.2018 monatlich. | 500,00 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 01.06.2018 monatlich | 700,00 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger. | |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 19.07.2019 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Die Altersrente wird bei der zum 01.07.2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für das Kalenderjahr 2018 für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
01.01.2018 - 31.05.2018 | 5 x 500,00 EUR = | 2.500,00 EUR | |
+ | 01.06.2018 - 31.12.2018 | 7 x 700,00 EUR = | 4.900,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst von | 7.400,00 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR überschreiten. Die Vollrente wegen Alters wird für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.07.2019 im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3d SGB VI nicht in eine Teilrente umgewandelt, weil prognostisch für den Zeitraum vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vom 01.01.2019 - 31.07.2019 (Prognosebasis 7.400 EUR aus dem Jahr 2018 / 12 Monate *7 Monate = 4316,66 €) die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird.
Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 19.07.2019 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 01.01.2018 - 31.12.2018.
Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entstehende Anspruch auf Krankengeld kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorlagen. Für die Zeit der verspäteten Vorlage der AU-Bescheinigungen ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V.
Beispiel 159 - Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 01.07.2017 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31.08.2018 monatlich | 500,00 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 01.09.2018 monatlich | 700,00 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10.08.2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 05.09.2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V bis 31.08.2018 grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruches durch den Versicherten am 10.08.2018 wird die Altersrente ab dem 01.09.2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst sowohl bezogen auf das aktuelle Kalenderjahr
01.01.2018 - 31.08.2018 | 8 x 500,00 EUR = | 4.000,00 EUR | |
+ | 01.09.2018 - 31.12.2018 | 4 x 700,00 EUR = | 2.800,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 6.800,00 EUR | |
als auch prognostisch für den Zeitraum ab 01.01.2019 | |||
01.01.2019 - 31.12.2019 | 12 x 700,00 EUR = | 8.400,00 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR überschreitet. Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 05.09.2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ab dem 01.09.2018.
Die Altersrente wird bei der zum 01.07.2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2018 - 31.08.2018 ebenfalls in eine Teilrente umgewandelt. Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entstehende Anspruch auf Krankengeld kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt worden war. Für die Zeit vor der Vorlage ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 160 - Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährige Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 01.07.2017 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31.10.2018 monatlich | 500,00 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 01.11.2018 monatlich | 600,00 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10.08.2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 05.09.2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V bis 31.12.2018 ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruches durch den Versicherten am 10.08.2018 wird die Altersrente erst ab dem 01.01.2019 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
01.01.2018 - 31.10.2018 | 10 x 500,00 EUR = | 5.000,00 EUR | |
+ | 01.11.2018 - 31.12.2018 | 2 x 600,00 EUR = | 1.200,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 6.200,00 EUR | |
nicht, aber prognostisch für den Zeitraum ab 01.01.2019 | |||
01.01.2019 - 31.12.2019 | 12 x 600,00 EUR = | 7.200,00 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR überschreitet. Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 verbleibt es daher bei der Vollrente.
Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 15.09.2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. rechtzeitige Vorlage der AU-Bescheinigung) frühestens ab 01.01.2019.
Beispiel 161 - Hinzutritt eines Hinzuverdienstes und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte | 01.07.2017 |
(2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | |
Beschäftigung wird zum 01.09.2018 aufgenommen, der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700,00 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10.08.2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 05.09.2018 |
Ergebnis:
Auch der Hinzutritt einer Beschäftigung während des Rentenbezuges stellt eine Änderung des Hinzuverdienstes im Sinne des § 34 Abs. 3e SGB VI dar. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruches durch den Versicherten am 10.08.2018 wird die Altersrente ab dem 01.01.2019 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
01.01.2018 - 31.08.2018 | 8 x 0,00 EUR = | 0,00 EUR | |
+ | 01.09.2018 - 31.12.2018 | 4 x 700,00 EUR = | 2.800,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 2.800,00 EUR | |
nicht, aber prognostisch für den Zeitraum ab 01.01.2019 | |||
01.01.2019 - 31.12.2019 | 12 x 700,00 EUR = | 8.400,00 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR überschreitet. Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 05.09.2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. rechtzeitige Vorlage der AU-Bescheinigung) frühestens ab dem 01.01.2019.
Beispiel 162 - Hinzutritt eines befristeten Hinzuverdienstes und Vollrente wegen Alters
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 01.07. |
Beschäftigung wird zum 01.09. aufgenommen und ist bis 31.12. befristet, der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700,00 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 01.07. weiterhin als Vollrente geleistet, weil der jährliche Hinzuverdienst
01.01. - 31.08. | 8 x 0,00 EUR = | 0,00 EUR | |
+ | 01.09. - 31.12. | 4 x 700,00 EUR = | 2.800,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 2.800,00 EUR |
nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nach § 34 Abs. 2 SGB VI überschreitet. Durch die Befristung der Beschäftigung wird die Hinzuverdienstgrenze auch im Folgejahr prognostisch nicht überschritten, sodass die Altersrente weiterhin als Vollrente geleistet wird. Ein Anspruch auf Krankengeld ist daher nicht gegeben.
Beispiel 163 - Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters ohne Beantragung
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 01.07.2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30.11.2018 |
Beschäftigung wird laufend fortgeführt | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31.05.2018 monatlich | 500,00 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 01.06.2018 monatlich | 1.000,00 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger | |
Eingang des Bescheides des Rentenversicherungsträgers zum Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 29.12.2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Die Altersrente wird durch den Rentenversicherungsträger aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, überprüft und rückwirkend zum 01.01.2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst 2018
01.01.2018 - 31.05.2018 | 5 x 500,00 EUR = | 2.500,00 EUR | |
+ | 01.06.2018 - 30.11.2018 | 6 x 1.000,00 EUR = | 6.000,00 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 8.500,00 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 6.300,00 EUR überschreitet. Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Altersrente als Teilrente entstehende Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.01.2018 kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt worden war. Für die Zeit vor der Vorlage ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze zum 30.11.2018 und der damit verbundenen erneuten Zahlung der Vollrente ist der Krankengeldanspruch für Zeiten nach dem 30.11.2018 nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.
Beispiel 164 - Veränderter Hinzuverdienst bei Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 01.07.2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 01.09.2018 |
Beschäftigung wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze laufend fortgeführt, jedoch mit erhöhtem Hinzuverdienst | |
Hinzuverdienst beträgt bis 30.09.2018 monatlich | 500,00 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 01.10.2018 monatlich | 700,00 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Zum Eintritt der Veränderung der Höhe des Hinzuverdienstes ist bereits der Monat abgelaufen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weshalb keine Anrechnung des Hinzuverdienstes mehr erfolgt (§ 100 Abs. 1 SGB VI).
Ein Anspruch auf Krankengeld bleibt daher - unabhängig der Höhe des Hinzuverdienstes - weiterhin ausgeschlossen. Zu beachten ist aber, dass die Versicherten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 42 SGB VI eine Altersrente als Vollrente oder Teilrente in Anspruch nehmen können.