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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.6.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
Tit. 6.6.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.6 – Flexible Arbeitszeitregelungen → Tit. 6.6.2 – Arbeitgeberzahlungen
Tit. 6.6.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
(1) Wird das Krankengeld aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet, ist als (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 23c SGB IV ebenfalls das gekürzte Arbeitsentgelt anzusehen. Die das (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt (des gekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50,00 Euro übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
(2) Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.
Beispiel 156 - Krankengeld- und Sachbezug während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 01.01. - 31.06. |
bezahlte Freistellungsphase | 01.07. - 31.12. |
Arbeitsunfähigkeit ab | 15.03. |
Entgeltfortzahlung bis | 25.04. |
Weitergewährter Sachbezug kalendertäglich | 10,00 EUR |
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich | 30,00 EUR |
Brutto-Krankengeld kalendertäglich | 27,00 EUR |
Netto-Krankengeld kalendertäglich | 23,52 EUR |
Ergebnis:
Ab 26.04. ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Das Netto-Krankengeld und die weitergewährten Sachbezüge (zusammen 33,52 EUR kalendertäglich) übersteigen das kalendertägliche (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt um 3,52 EUR. dieser Betrag wird beitragspflichtig, weil dieser (3,52 EUR x 30 Tage = 105,60 EUR) mehr als 50,00 EUR das Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt überschreitet. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.