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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Freistellungsphase
Tit. 6.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld → Tit. 6.6 – Flexible Arbeitszeitregelungen
Tit. 6.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Freistellungsphase
(1) Bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung besteht grundsätzlich ein Krankengeldanspruch. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
(2) Es ist davon auszugehen, dass die Freistellungsphase dann beginnt, wenn das entsprechende Wertguthaben vollständig angespart wurde. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung füllen in aller Regel nicht das Wertguthaben auf, es sei denn, es kommt zu einer freiwilligen Berücksichtigung durch den Arbeitgeber. Zur Ermittlung des Beginns der Freistellungsphase unter dem Aspekt der Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kommt der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit besondere Bedeutung zu. Die Freistellungsphase beginnt aber immer spätestens mit dem Zeitpunkt, von dem an das erarbeitete Wertguthaben ausreichend hoch ist, um bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase das für die Freistellungsphase vereinbarte Entgelt erhalten zu können.
Beispiel 152 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 01.01. - 30.06. |
bezahlte Freistellungsphase | 01.07. - 31.12. |
Krankengeldbezug | 01.02. - 31.05. |
Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus. |
Ergebnis:
Die Freistellungsphase kann nicht - wie vereinbart - am 01.07. angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für vier Kalendermonate Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für zwei Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um zwei Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung. Das dann insgesamt vier Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht - vom 31.12. rückgerechnet - ab 01.09. bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.09. greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.
Beispiel 153 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 01.01.2018 - 31.12.2019 |
bezahlte Freistellungsphase | 01.01.2020 - 31.12.2021 |
Krankengeldbezug | 01.07.2018 - 28.02.2019 |
Laut Vereinbarung schieben Zeiten der fehlenden Entgeltzahlung den Beginn der Freistellungsphase hinaus. |
Ergebnis:
Die Freistellungsphase kann nicht - wie vereinbart - am 01.01.2020 angetreten werden, da innerhalb der Arbeitsphase für acht Kalendermonate Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug bestand und somit lediglich ein Wertguthaben für 16 Kalendermonate erarbeitet werden konnte. Um einen nahtlosen Übergang der Arbeitsphase in die Freistellungsphase zu ermöglichen, verlängert sich die Arbeitsphase um vier Kalendermonate mit voller Arbeitsleistung (Hälfte der Dauer des Krankengeldbezugs). Das dann insgesamt 20 Kalendermonate umfassende Wertguthaben reicht - vom 31.12.2021 rückgerechnet - ab 01.05.2020 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.05.2020 greift die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.
Beispiel 154 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase
Analog Beispiel 153 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase, jedoch | |
Krankengeldbezug | 01.09.2019 - laufend |
In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.08.2019 (20 Kalendermonate) wurde bereits ein Wertguthaben erarbeitet. |
Ergebnis:
Die bereits angesparten 20 Kalendermonate des Wertguthabens reichen - vom 31.12.2021 rückgerechnet - ab 01.05.2020 bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase aus. Ab 01.05.2020 tritt die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ein.
Beispiel 155 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase mit unverändertem Beginn
Analog Beispiel 153 - Krankengeldbezug während der Arbeitsphase, jedoch | |
Krankengeldbezug | 01.01.2019 - laufend |
Die Vereinbarung sieht vor, dass - trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit - die Freistellungsphase zum 01.01.2020 beginnt. |
Ergebnis:
Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wurde ein Wertguthaben von zwölf Monaten angespart. Die Freistellungsphase beginnt - wie vereinbart - am 01.01.2020. Von diesem Zeitpunkt an ruht der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V.