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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Sperrzeit/Urlaubsabgeltung
Tit. 6.3.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen → Tit. 6.3.2 – Arbeitslosengeld
Tit. 6.3.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Sperrzeit/Urlaubsabgeltung
(1) Versicherte, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, gleichwohl aber die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (siehe 2.1.1.1.2.1.8 "Sperrzeit (§ 159 SGB III)", 2.1.1.1.2.1.9 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)").
(2) Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V. Weder § 49 Abs. 1 noch Abs. 3a SGB V enthalten jedoch eine entsprechende Regelung, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III ruht.
(3) Trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R - entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern erhalten Versicherte neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.