Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Leistungen des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges
Tit. 6.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld → Tit. 6.1 – Weiterbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
Tit. 6.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Leistungen des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges
(1) Nach § 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Deshalb sind bei Überschreiten der Freigrenze in Höhe von 50 EUR die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers vollständig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Beispiel 138 - Zuschuss des Arbeitgebers unter der Freigrenze (Beitragssätze 2018)
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) | 3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) | 1.900,00 EUR |
Brutto-Zuschuss des Arbeitgebers | 430,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (täglich) | 57,00 EUR |
- PV-Beitrag (2,55% : 2 = 1,275%) (kein Zusatzbeitrag) | 0,73 EUR |
- RV-Beitrag (18,6% : 2 = 9,3%) | 5,30 EUR |
- ALV-Beitrag (3,0% : 2 = 1,5%) | 0,86 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) | 1.503,30 EUR |
"SV-Freibetrag" (1.900,00 EUR - 1.503,30 EUR) | 396,70 EUR |
Ergebnis:
Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 33,30 EUR (430,00 EUR - 396,70 EUR) überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50,00 EUR, sodass keine beitragspflichtige Einnahme vorliegt und das Krankengeld dementsprechend nicht ruht.
(2) Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.
Beispiel 139 - Zuschuss des Arbeitgebers oberhalb der Freigrenze (Beitragssätze 2018)
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) | 3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) | 1.900,00 EUR |
Brutto-Zuschuss des Arbeitgebers | 600,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (kalendertäglich) | 57,00 EUR |
- PV-Beitrag (2,55% : 2 = 1,275%) | 0,73 EUR |
- RV-Beitrag (18,6% : 2 = 9,3%) | 5,30 EUR |
- ALV-Beitrag (3,0% : 2 = 1,5%) | 0,86 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) | 1.503,30 EUR |
"SV-Freibetrag" (1.900,00 EUR - 1.503,30 EUR) | 396,70 EUR |
Ergebnis:
Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers monatlich um 203,30 EUR (600,00 EUR - 396,70 EUR) überschritten; da dieser Betrag die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigt, liegt in dieser Höhe (203,30 EUR) eine beitragspflichtige Einnahme vor. Das Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrages dieser beitragspflichtigen Einnahme.
Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssätze 2018; Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag; kein Pflegeversicherungszuschlag; keine Steuern)
beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich) | 203,30 EUR |
- KV-Beitrag (14,6% : 2 + 1,0% = 8,3%)) | 16,87 EUR |
- PV-Beitrag (2,55% : 2 = 1,275%) | 2,59 EUR |
- RV-Beitrag (18,6% : 2 = 9,3%) | 18,91 EUR |
- ALV-Beitrag (3,0% : 2 = 1,5%) | 3,05 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) | 161,88 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto ((kalendertäglich) | 5,40 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich) | 5,40 EUR |
Auszahlungsbetrag Krankengeld (kalendertäglich) | 44,71 EUR |
(3) Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel 140 - Gegenrechnung zum Beispiel 139 - Zuschuss des Arbeitgebers oberhalb der Freigrenze
Auszahlungsbetrag Krankengeld (monatlich) (44,71 EUR x 30 Tage) | 1.341,30 EUR |
"SV-Freibetrag" aus Arbeitgeberzahlung (monatlich) | 396,70 EUR |
Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen (monatlich) | 162,00 EUR |
(5,40 EUR x 30 Tage) | |
Gesamteinnahmen (monatlich) | 1.900,00 EUR |
Ergebnis:
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (monatlich) | 1.900,00 EUR |
(4) Die während der Arbeitsunfähigkeit gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen sollen unabhängig von Ihrer Art (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) leistungsrechtlich gleichbehandelt werden. Aus diesem Grund wird die Berechnung des (Teil-) Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z. B. Stufenweise Wiedereingliederung) in Anlehnung an die Rechtsvorschriften des § 23c SGB IV durchgeführt.
Beispiel 141 - Arbeitsentgelt bei Stufenweiser Wiedereingliederung (Beitragssätze 2018)
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) | 3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) | 1.900,00 EUR |
Brutto-Arbeitsentgelt während SWE (monatlich) | 600,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (kalendertäglich) | 57,00 EUR |
- PV-Beitrag (2,55% : 2 = 1,275%) | 0,73 EUR |
- RV-Beitrag (18,6% : 2 = 9,3%) | 5,30 EUR |
- ALV-Beitrag (3,0% : 2 = 1,5%) | 0,86 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) | 1.503,30 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) | 1.503,30 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während SWE (monatlich) | 600,00 EUR |
fiktiver "SV-Freibetrag" (1.900,00 EUR - 1.503,30 EUR) | 396,70 EUR |
Ergebnis:
Der fiktive "SV-Freibetrag" wird durch das für die SWE gezahlte Bruttoarbeitsentgelt monatlich um 203,30 EUR (600,00 EUR - 396,70 EUR) überschritten, da dieser Betrag die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigt, liegt in dieser Höhe (203,30 EUR) eine beitragspflichtige Einnahme vor. Die tatsächliche beitragsrechtliche Behandlung (vollständige Beitragspflicht für 600,00 EUR) wird für die Kürzung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Das Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrages dieser beitragspflichtigen Einnahme.
Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssätze 2018; Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % + 1,0 % Zusatzbeitrag; kein Pflegeversicherungszuschlag; keine Steuern)
beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich) | 203,30 EUR |
- KV-Beitrag (14,6% : 2 + 1,0% = 8,3%)) | 16,87 EUR |
- PV-Beitrag (2,55% : 2 = 1,275%) | 2,59 EUR |
- RV-Beitrag (18,6% : 2 = 9,3%) | 18,91 EUR |
- ALV-Beitrag (3,0% : 2 = 1,5%) | 3,05 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) | 161,88 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto ((kalendertäglich) | 5,40 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) | 50,11 EUR |
Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich) | 5,40 EUR |
Auszahlungsbetrag Krankengeld (kalendertäglich) | 44,71 EUR |
(5) Zur Prüfung der Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers bei flexibler Arbeitszeitregelung siehe 6.6 "Flexible Arbeitszeitregelungen".