Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.5.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022, AU-Beginn zeitgleich mit oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (§ 47b Abs. 3 SGB V)
Tit. 4.5.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4.5 – Höhe des Krankengeldes für Leistungsbezieher nach dem SGB III → Tit. 4.5.5 – Kurzarbeitergeld
Tit. 4.5.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – AU-Beginn zeitgleich mit oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (§ 47b Abs. 3 SGB V)
(1) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit dem ersten Tag oder während des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld, wird zu Lasten der Agentur für Arbeit bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs (längstens jedoch bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode) das Kurzarbeitergeld zusätzlich zur reduzierten Entgeltfortzahlung gezahlt.
Beispiel 117 - AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum
Durch die Arbeitsagentur genehmigter Bezugszeitraum KUG | 01.06. - 31.10. |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) | 28.08. |
Ende Entgeltfortzahlung | 08.10. |
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 28.08. bis 08.10. zahlt der Arbeitgeber entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Der Erstattungsantrag für das KUG ist für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum an die Agentur für Arbeit zu richten.
Beispiel 118 - AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum mit Ende EFZ nach Ende KUG
Durch die Arbeitsagentur genehmigter Bezugszeitraum KUG | 01.06. - 30.09. |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) | 28.08. |
Ende Entgeltfortzahlung | 08.10. |
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 28.08. bis längstens 30.09. (Ende der KUG-Arbeitsperiode) zahlt der Arbeitgeber entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Die Entgeltfortzahlung vom 01.10. bis zum 08.10. erfolgt in voller Höhe durch den Arbeitgeber.
Der Erstattungsantrag für das KUG ist für den Entgeltfortzahlungszeitraum vom 28.08. - 30.09. an die Agentur für Arbeit zu richten.
(2) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr, wird das Krankengeld aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V).
Beispiel 119 - AU-Beginn während KUG-Anspruchszeitraum mit Ende EFZ nach Ende KUG
Durch die Arbeitsagentur genehmigter Bezugszeitraum KUG | 01.06. - 30.11. |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) | 08.09. - 31.10. |
Ende Entgeltfortzahlung | 19.10. |
Krankengeld | 20.10. - 31.10. |
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 08.09. bis 19.10. zahlt der Arbeitgeber entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich KUG zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Der Erstattungsantrag für das KUG ist für den Entgeltfortzahlungszeitraum vom 08.09. - 19.10. an die Agentur für Arbeit zu richten.
Die Krankenkasse zahlt vom 20.10. bis zum 31.10. das Krankengeld in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls (Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn des KUG - Mai) erzielt wurde.
(3) Der Wortlaut des § 47b Abs. 3 SGB V stellt - anders als § 47 Abs. 2 SGB V - für die Berechnung des Regelentgelts nicht auf den zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ab, sondern eindeutig auf den dem Eintritt des Arbeitsausfalls vorangegangenen Entgeltabrechnungszeitraum. Das noch zum Recht der RVO ergangene BSG-Urteil vom 25.06.1975 - 5 RKn 3/75 -, nach dem der Geldfaktor aus dem Arbeitsentgelt des zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums und der Zeitfaktor von den vor Eintritt des Arbeitsausfalls maßgebenden Zahl der regelmäßigen kalendertäglichen Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden soll, ist nach Auffassung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes nicht mehr anzuwenden.