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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Teilarbeitslosengeld
Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4 – Höhe des Krankengeldes → Tit. 4.5 – Höhe des Krankengeldes für Leistungsbezieher nach dem SGB III
Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Teilarbeitslosengeld
(1) Bei der Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld ist für jede "Teilarbeitslosigkeit" und jede ausgeübte Beschäftigung separat zu prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB V vorliegt, da die Kriterien für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit voneinander abweichen (vgl. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, AU-RL)).
(2) Beziehende von Teilarbeitslosengeld können im Fall von Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld sowohl auf Grund des Bezugs der Leistung der Agentur für Arbeit als auch aufgrund der noch ausgeübten Beschäftigung/Beschäftigungen geltend machen. Das Krankengeld aus der Beschäftigung berechnet sich dann nach § 47 SGB V, das Krankengeld aus der Teilarbeitslosigkeit nach § 47b SGB V. Insoweit gelten die vorhergehenden Aussagen zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes aus einer Beschäftigung sowie bei Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass das geltende Höchstkrankengeld insgesamt nicht überschritten wird.