Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.1.4.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Tit. 2.1.1.1.1.4.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.1 – Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte) → Tit. 2.1.1.1.1.4 – Auszubildende
Tit. 2.1.1.1.1.4.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Auszubildende, welche weder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt noch einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben (insbesondere bei schulischer Aus- und Weiterbildung oder Teilnehmer des 2. Bildungsweges), haben keinen Anspruch auf Krankengeld, da ihnen kein Arbeitsentgelt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfällt.