Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Feststellung außerhalb eines Monats mit/ohne Beschäftigungsverhältnis
Tit. 2.2.2.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.2.2 – Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.2.2.3 – Auswirkung einer verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.2.2.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Feststellung außerhalb eines Monats mit/ohne Beschäftigungsverhältnis
(1) Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisher bescheinigten Endes der Arbeitsunfähigkeit, so entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kein neuer Krankengeldanspruch.
Beispiel 39 - Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit > 1 Monat
Arbeitsunfähigkeit ab | 24.06. (Mo.) |
Entgeltfortzahlung bis | 04.08. (So.) |
Beschäftigungsverhältnis endet am | 04.08. (So.) |
Krankengeldbezug ab | 05.08. (Mo.) |
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis | 12.08. (Mo.) |
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit | 16.09. (Mo.) |
Ergebnis:
Die Feststellungslücke ist größer als ein Monat, daher entfällt der Krankengeldanspruch und die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.08.
(2) Siehe auch 2.2.2.3.4 "Verspätete Feststellung bei freiwillig Versicherten".