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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Anderweitiger Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.2.2.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.2.2 – Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.2.2.1 – AU-Bescheinigung
Tit. 2.2.2.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anderweitiger Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
(1) Eine Arbeitsunfähigkeit muss nach § 46 SGB V ärztlich festgestellt werden, demnach kann dies grundsätzlich durch jeden Arzt bzw. Ärztin erfolgen. Hieraus kann abgeleitet werden, dass es sich bei den Ärzten weder zwingend um Vertragsärzte handeln muss, noch um den behandelnden Arzt bzw. Ärztin des Versicherten. Feststellungen nichtärztlichen Hilfspersonals, also beispielsweise von Sanitätern oder der Arzthelfenden, wie auch einer Hebamme genügen dagegen nicht.
(2) Zwar ist die AU-Bescheinigung im Bundesmantelvertrag verpflichtend vorgesehen, jedoch sind anderweitige Atteste als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht gesetzlich ausgeschlossen. Neben der AU-Bescheinigung kommen daher auch weitere Nachweise zum Einsatz, wie z. B. ärztliche Atteste von Privatärzten oder Ärzten im Ausland. Auch diese gelten grundsätzlich als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und können daher als Basis für den Anspruch auf Krankengeld herangezogen werden.
(3) Aus einer solchen ärztlichen Bescheinigung müssen mindestens die folgenden notwendigen Informationen für den Krankengeldanspruch (analog AU-Bescheinigung - Muster 1) hervorgehen:
die Angaben zum Versicherten,
der Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
der ärztliche Feststellungstag der Arbeitsunfähigkeit und
die Diagnose(n).
(4) Die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im EU-Ausland oder Vereinigten Königreich erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Der Versicherte muss die von Ärzten im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr an den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes senden, sondern direkt an die zuständige Krankenkasse. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss eine Unterscheidung zwischen bloßer Erkrankung und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen (BAG-Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 499/96). Die von den ausländischen Ärzten ausgestellten Bescheinigungen sind daher wie in Deutschland ausgestellte Bescheinigungen anzuerkennen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus verschiedenen Abkommensstaaten - Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien sind anzuerkennen.
(5) Der Versicherte hat die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der in den Rechtsvorschriften des SGB V festgesetzten Frist der Krankenkasse zu übermitteln. Die Pflicht liegt hierbei beim Versicherten. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer Woche angezeigt, führt dies nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen des Krankengeldes.
(6) Sollte es im betreffenden Staat keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geben, muss sich der Versicherte an den dort zuständigen Träger wenden. Dieser wird die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit veranlassen.