Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.4.2.3 RdSchr. vom 29.06.2022, Rentennachzahlungen
Tit. D.4.2.3 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D.4 – Beiträge → Tit. D.4.2 – Beiträge als Rentenbezieher
Tit. D.4.2.3 RdSchr. vom 29.06.2022 – Rentennachzahlungen
(1) Für die beitragsrechtliche Beurteilung von Nachzahlungen von Waisenrenten der Versorgungswerke gilt abweichend von den Ausführungen unter A.1.4.4 Folgendes:
(2) Die besondere Regelung des § 237 Satz 2 SGB V über die Beitragsfreiheit strahlt ebenso auf die Nachzahlung von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 228 Absatz 2 SGB V aus und findet damit auch für die Zeiträume der Rentennachzahlung Anwendung, in denen die Waise einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte, familienversichert oder zunächst als Rentenantragsteller und nachträglich aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V versichert war. Im Ergebnis ist der Versorgungsbezug für die Waise in diesen Zeiträumen beitragsfrei, solange die maßgebende Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V nicht erreicht ist.