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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.4.6 RdSchr. vom 29.06.2022, Fälligkeit der Beiträge
Tit. A.1.4.6 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.4 – Zahlung der Beiträge
Tit. A.1.4.6 RdSchr. vom 29.06.2022 – Fälligkeit der Beiträge
(1) Die von der Zahlstelle einbehaltenen Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig (§ 256 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Dies gilt auch für Versorgungsbezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich - im Voraus oder im Nachhinein - gezahlt werden. Als Zeitpunkt der Auszahlung ist der Zeitpunkt des Geldabflusses auf dem Konto der Zahlstelle (Zeitpunkt der Wertstellung) anzusehen.
(2) Für die nicht von der Zahlstelle einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge der pflichtversicherten Versorgungsbezieher gilt § 23 Absatz 1 SGB IV. Nach Satz 1 wird der Fälligkeitstag durch die Regelungen der Satzung bzw. den GKV-Spitzenverband bestimmt; als spätester Zahltag kann der Fünfzehnte des Monats vorgesehen werden, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten sind. Nach der entsprechenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes (hier: § 10 Absatz 1) sind diese Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen. Nach der für die landwirtschaftliche Krankenkasse geltenden Satzungsregelung sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie zu zahlen sind. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gilt § 24 Absatz 1 und 2 SGB IV.
(3) Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen (A.1.4.4) werden mit dem auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nächstfolgenden Fälligkeitstag fällig. Dies gilt entsprechend für die gesamten nachträglich anfallenden Beiträge, wenn die Nachzahlung zu einer Überschreitung der jeweiligen Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V führt.