Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.8 RdSchr. vom 01.04.2022, Melderecht
Tit. 4.8 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 4 – Optionales Anfrageverfahren
Tit. 4.8 RdSchr. vom 01.04.2022 – Melderecht
(1) Es gelten die Regelungen der §§ 28a ff. SGB IV i. V. m. der DEÜV.
(2) Anmeldungen nach § 6 DEÜV sind mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung, zu erstatten. Als Beginn der Beschäftigung ist der Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis einzutragen. Gilt als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzutragen.