Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 01.04.2022, Voraussetzungen der Gruppenfeststellung
Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 4 – Optionales Anfrageverfahren → Tit. 4.5 – Gutachterliche Äußerung (Gruppenfeststellung)
Tit. 4.5.2 RdSchr. vom 01.04.2022 – Voraussetzungen der Gruppenfeststellung
(1) Eine Gruppenfeststellung setzt eine Statusentscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu einem konkreten Auftragsverhältnis eines Auftragnehmers voraus. Auf Basis dieser rechtskräftigen Statusentscheidung in einem Einzelfall, kann eine Gruppenfeststellung zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen getroffen werden.
(2) Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne nach § 7a Abs. 4b Satz 2 SGB IV gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.
(3) Geringfügige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung hier nicht entgegen.
(4) In der gutachterlichen Äußerung zur Gruppenfeststellung sind
die Art der Tätigkeit,
die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen,
die maßgeblichen Umstände der Ausübung,
der Erwerbsstatus und
die Rechtswirkung
anzugeben.