Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. vom 02.12.2021
Tit. 5.2 RdSchr. vom 02.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 33a SGB V - Digitale Gesundheitsanwendungen
Tit. 5 – Leistungsvoraussetzungen → Tit. 5.2 – Verordnung oder Antrag der Versicherten
Tit. 5.2 RdSchr. vom 02.12.2021
(1) § 33a Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt weiterhin, dass der Anspruch nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen umfasst, die entweder
nach Verordnung des behandelnden (Zahn-)Arztes bzw. der behandelnden (Zahn-)Ärztin oder des behandelnden Psychotherapeuten bzw. der behandelnden Psychotherapeutin
oder alternativ dazu
mit Genehmigung der Krankenkasse
angewendet werden. Dies soll gewährleisten, dass digitale Gesundheitsanwendungen zweckentsprechend zur Unterstützung der vertrags(zahn-)ärztlichen oder sonstigen Gesundheitsversorgung angewendet werden.
(2) Empfehlungen zur Frage, ob in diesem Zusammenhang die Vorgaben des § 13 Abs. 3a SGB V Anwendung finden, sind dem gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.