Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. vom 02.12.2021, Mehrkosten aufgrund von Zusatzfunktionen
Tit. 6.1 RdSchr. vom 02.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 33a SGB V - Digitale Gesundheitsanwendungen
Tit. 6 – Mehrkosten und Zuzahlung
Tit. 6.1 RdSchr. vom 02.12.2021 – Mehrkosten aufgrund von Zusatzfunktionen
Wie unter 5.1 beschrieben, kann eine digitale Gesundheitsanwendung auch optionale Dienste und Funktionen oder Anwendungsbereiche (z. B. Verknüpfung mit einem sozialen Netzwerk) enthalten, welche die Hersteller Nutzern und Nutzerinnen zusätzlich gegen einen Kostenbeitrag anbieten. Informationen über ggf. anfallende Mehrkosten, z. B. für Zubehör oder Funktionen, die auf Wunsch hinzugebucht werden können, sind im DiGA-Verzeichnis hinterlegt. Eine Übernahme dieser Kosten durch Krankenkassen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen.