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BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54 - Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Unterlassen der Anhörung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1954, Az.: 1 AZR 258/54
Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Unterlassen der Anhörung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mainz 15.04.1954 - 1 Sa 339/53
Fundstellen:
BAGE 1, 69 - 80
DB 1955, 196
JZ 1954, 759-762 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
NJW 1954, 1702-1704 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ohne die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht nichtig.
2. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen, so hat er das Recht verwirkt, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung nach KSchG § 1 sozial gerechtfertigt sei. Die Kündigung ist vielmehr sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des KSchG.