Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 42 SGB XI Tit. 5.3 RdSchr. vom 01.12.2021, Ausschöpfen des Leistungsanspruchs
Zu § 42 SGB XI Tit. 5.3 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege → Zu § 42 SGB XI Tit. 5 – Leistungsumfang
Zu § 42 SGB XI Tit. 5.3 RdSchr. vom 01.12.2021 – Ausschöpfen des Leistungsanspruchs
(1) Bei Ausschöpfen des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege ggf. unter Berücksichtigung der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI können Pflegebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung gestellt werden, wenn die Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen ist.
(2) Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 befindet sich vom 09.03.2022 bis 07.05.2022 (60 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Tägliche Heimkosten:
Pflegebedingte Aufwendungen | 73,28 EUR |
Kosten für Unterkunft und Verpflegung | 31,13 EUR |
Investitionskosten | 19,57 EUR |
Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.
Kurzzeitpflege vom 09.03. bis 07.05.2022
Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI vom 09.03.2022 bis 21.04.2022
(3.386,00 EUR : 73,28 EUR = 46,21 Tage, aufgerundet auf volle Tage) 47 Kalendertage x 73,28 EUR = 3.444,16 EUR, begrenzt auf | = 3.386,00 EUR |
Kostenübernahme im Rahmen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI vom 22.04.2022 bis 30.04.2022
9 Kalendertage x 73,28 EUR | = 659,52 EUR |
9 Kalendertage x 31,13 EUR | = 280,17 EUR |
939,69 EUR |
Da die Aufwendungen in Höhe von 939,69 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.262,00 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 939,69 EUR übernommen werden.
vom 01.05.2022 bis 07.05.2022
7 Kalendertage x 73,28 EUR | = 512,96 EUR |
7 Kalendertage x 31,13 EUR | = 217,91 EUR |
730,87 EUR |
Da die Aufwendungen in Höhe von 730,87 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.262,00 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 730,87 EUR übernommen werden.
Insgesamt werden für den Zeitraum vom 09.03.2022 bis 07.05.2022 Kosten in Höhe von 4.894,56 EUR (3.224,00 EUR + 939,69 EUR + 730,87 EUR ) übernommen.
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 09.03.2022 volles Pflegegeld (1/30 von 545,00 EUR) | = 18,17 EUR |
für den 10.03.2022 bis 21.04.2022 | |
hälftiges Pflegegeld ( 272,50 EUR x 43 : 30 ) | = 390,58 EUR |
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird um die nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege auf 3.386,00 EUR erhöht. Für den Zeitraum vom 09.03.2022 bis 21.04.2022 werden Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in Höhe von 3.386,00 EUR gewährt. Für die Zeit vom 22.04.2022 bis 07.05.2022 werden Kosten in Höhe von 1.670,56 EUR (939,69 EUR + 730,87 EUR) auf Grundlage des § 43 SGB XI erstattet. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege sind für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Das Pflegegeld wird für den ersten Tag der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (09.03.) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.03. bis 21.04.2022 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt. Ab 07.05.2022 wird wieder volles Pflegegeld gezahlt.