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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 42 SGB XI Tit. 5.1 RdSchr. vom 01.12.2021, Allgemeines
Zu § 42 SGB XI Tit. 5.1 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege → Zu § 42 SGB XI Tit. 5 – Leistungsumfang
Zu § 42 SGB XI Tit. 5.1 RdSchr. vom 01.12.2021 – Allgemeines
(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür bis zu 1.774,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386,00 EUR im Kalenderjahr. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag ist auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI anzurechnen. Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Sofern die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI hinsichtlich der Dauer ausgeschöpft sind, kann ein eventuell noch verbleibender Leistungsbetrag ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Beispiel 1
Ein Pflegegeldempfänger des Pflegegrades 2 befindet sich erstmalig vom 05.05.2022 bis 06.05.2022 (2 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 18.05.2022 bis 22.05.2022 (5 Kalendertage) nimmt er erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 62,50 EUR.
Kurzzeitpflege vom 05.05. bis 06.05.2022
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege | |
2 Kalendertage x 62,50 EUR | = 125,00 EUR |
Berechnung des Pflegegeldanspruchs: | |
für den 05.05. und 06.05. | |
volles Pflegegeld ( 316,00 EUR x 2 : 30) | = 21,07 EUR |
Kurzzeitpflege vom 18.05. bis 22.05.2022
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege | |
5 Kalendertage x 62,50 EUR | = 312,50 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 18.05. und 22.05.2022 | |
volles Pflegegeld (316,00 EUR x 2 : 30) | = 21,07 EUR |
für den 19.05. bis 21.05.2022 | |
hälftiges Pflegegeld (158,00 EUR x 3 : 30) | = 15,80 EUR |
Ergebnis:
Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege für 49 Kalendertage und in Höhe von 1.336,50 EUR (1.774,00 EUR - 125,00 EUR - 312,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (05.05.2022 und 06.05.2022) in voller Höhe gezahlt.
Für den Zeitraum vom 18.05.2022 bis 22.05.2022 wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (18.05.2022 und 22.05.2022) das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Vom 19.05.2022 bis 21.05.2022 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Beispiel 2
Teil 1
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 befindet sich erstmalig vom 09.03.2022 bis 31.03.2022 (23 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 12.05.2022 bis 21.05.2022 (10 Kalendertage) nimmt er erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 60,50 EUR. Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.
Kurzzeitpflege vom 09.03.2022 bis 31.03.2022
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege | |
23 Kalendertage x 60,50 EUR | = 1.391,50 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 09.03.2022 und 31.03.2022 | |
volles Pflegegeld (545,00 EUR x 2 : 30) | = 36,33 EUR |
für den 10.03.2022 bis 30.03.2022 | |
hälftiges Pflegegeld (272,50 EUR x 21 : 30) | = 190,75 EUR |
Ergebnis:
Für den Zeitraum vom 09.03.2022 bis 31.03.2022 werden Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.391,50 EUR in Anspruch genommen. Es besteht noch ein Restanspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 382,50 EUR (1.774,00 EUR - 1.391,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (09.03. und 31.03.) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.03.2022 bis 30.03.2022 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Teil 2
Der Pflegebedürftige befindet sich erneut vom 12.05.2022 bis 21.05.2022 (10 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Kurzzeitpflege vom 12.05.2022 bis 21.05.2022
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege | |
10 Kalendertage x 60,50 EUR | = 605,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 12.05.2022 und 21.05.2022 | |
volles Pflegegeld (545,00 EUR x 2 : 30) | = 36,33 EUR |
für den 13.05.2022 bis 20.05.2022 | |
hälftiges Pflegegeld (272,50 EUR x 8 : 30) | = 72,67 EUR |
Ergebnis:
Da der Pflegebedürftige im laufenden Kalenderjahr noch keine Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Anspruch genommen hat, kann er den Restbetrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 382,50 EUR um den Betrag der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR auf insgesamt 1.994,50 EUR erhöhen. Für die Zeit vom 12.05.2022 bis 21.05.2022 werden die Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 605,00 EUR erstattet.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag aus der Verhinderungspflege in Höhe von 222,50 EUR (605,00 EUR - 382,50 EUR) wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 EUR angerechnet. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch in Höhe von 1.389,50 EUR (1.612,00 EUR - 222,50 EUR), welcher sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht.
Im laufenden Kalenderjahr wurde bereits für 23 Kalendertage ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Da der Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld für bis zu 56 Tagen im Kalenderjahr besteht, wird für den Zeitraum vom 12.05.2022 bis 21.05.2022 (10 Kalendertage) das Pflegegeld fortgezahlt. Am 12.05.2022 und am 21.05.2022 wird es in voller Höhe und im Zeitraum vom 13.05.2022 bis 20.05.2022 zur Hälfte gezahlt.
Auf die Dauer des Leistungsanspruchs wird die Zeit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht angerechnet (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 zu § 39 SGB XI). Ferner entsteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - ab 1.1. des Folgejahres für acht Wochen weiter besteht oder wiederauflebt. Wird eine Sachleistung durch Kurzzeitpflege unterbrochen, können im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen Wertgrenze im Sinne des § 36 SGB XI in Anspruch genommen werden.
(2) Pflegebedürftige können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen (vgl. Ziffer 2 zu § 45b SGB XI).
(3) Einige Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben mit den Pflegekassen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" (§§ 75 Abs. 2 Nr. 5, 87a Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB XI) vertraglich vereinbart. Die Pflegekassen erkennen entsprechende Regelungen an und erbringen die Leistungen bis zu dem in § 42 SGB XI genannten Betrag. Die Höhe der sog. "Abwesenheitsvergütung" ist auch aus dem zwischen dem Pflegebedürftigen und der Kurzzeitpflegeeinrichtung geschlossenen Vertrag zu entnehmen.
(4) Sofern die Kurzzeitpflege für Anspruchsberechtigte nicht in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sondern in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird (vgl. Ziffer 2) und in dem von der Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen (zum Leistungsinhalt der Kurzzeitpflege vgl. Ziffer 4) enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen sind, sind grundsätzlich 60 v. H. des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende pauschale Abschläge vorgenommen werden.
(5) Wird die Kurzeitpflege in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitation durchgeführt (vgl. Ziffer 3) und sind in dem von der Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen (zum Leistungsinhalt der Kurzzeitpflege vgl. Ziffer 4) enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen, sind grundsätzlich 60 v. H. des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende pauschale Abschläge vorgenommen werden.
(6) Fahrkosten werden im Rahmen des § 42 SGB XI nicht erstattet. Für eventuell in diesem Zusammenhang entstehende Fahrkosten kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwandt werden.
(7) Die Pflegekasse zahlt den dem Pflegebedürftigen zustehenden Leistungsbetrag mit befreiender Wirkung unmittelbar an die zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die Ermittlung der Höhe des für den Pflegebedürftigen zu zahlenden Leistungsbetrages macht eine konkrete Angabe der Entgelthöhe notwendig. Die Angaben sollten zweckmäßigerweise durch Rechnung getroffen werden, soweit die Partner des Versorgungsvertrages keine abweichenden Regelungen getroffen haben.
Wird die Kurzzeitpflege in anderen geeigneten Einrichtungen oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbracht (vgl. Abs. 4 und 5), erfolgt eine Erstattung gegenüber dem Pflegebedürftigen.