Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 40b SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 01.12.2021, Finanzierung
Zu § 40b SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 40b SGB XI – Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Zu § 40b SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 01.12.2021 – Finanzierung
Die Aufwendungen werden durch die Pflegeversicherung finanziert. Für digitale Pflegeanwendungen, die sowohl den in § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V als auch den in § 40a Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können, sind die Richtlinien des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen über das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben maßgeblich (zu beschließen bis zum 31.12.2021). Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktion oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 78a Abs. 1 Satz 1 SGB XI übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.