Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB XI Tit. 9.7 RdSchr. vom 01.12.2021, Fristenberechnung
Zu § 40 SGB XI Tit. 9.7 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen → Zu § 40 SGB XI Tit. 9 – Beschleunigtes Bewilligungsverfahren für Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Zu § 40 SGB XI Tit. 9.7 RdSchr. vom 01.12.2021 – Fristenberechnung
Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB X). Da der Eingang des Antrags ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB darstellt, beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (vgl. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Regelungen zur Unterbrechung der Frist, zur Hemmung oder zum Neubeginn der Frist sind sowohl in der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 6 SGB XI als auch in § 26 SGB X nicht vorgesehen und auch nicht nach den Vorschriften im BGB zur Verjährung (vgl. §§ 203 bis 213 BGB) zur Anwendung gelangen. Die Frist beginnt damit am Tag nach Zugang des Antrags und läuft ohne Unterbrechung oder Hemmung nach drei bzw. fünf Wochen ab.
Beispiel 1 - Entscheidungsfristen der Pflegekasse
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 06.03. (Dienstag/Ereignistag) |
Ergebnis: | |
Fristbeginn | am 07.03. (Mittwoch) |
Fristende bei einer Frist von | |
drei Wochen | am 27.03. (Dienstag) |
fünf Wochen | am 10.04. (Dienstag) |
Die Leistungsentscheidung der Pflegekasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Versicherten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.
Beispiel 2 - Beginn der Entscheidungsfristen der Pflegekasse
Einwurf des Antrags bei der Pflegekasse (Briefkasten) | am 11.03. (Sonntag) |
Gilt als zugegangen | am 12.03. (Montag/Ereignistag) |
Ergebnis:
Fristbeginn | am 13.03. (Dienstag) |
Fristende bei einer Frist von | |
drei Wochen | am 02.04 (Montag) |
fünf Wochen | am 16.04. (Montag) |
Die Leistungsentscheidung der Pflegekasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Versicherten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein
Beispiel 3 - Entscheidungsfristen der Pflegekasse mit Fristverlängerung wegen Wochenend-/Feiertagsregelung
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | am 09.03. (Freitag) |
Der 30.03. ist Karfreitag, der 31.03. ist ein Samstag, der 01.04. ist ein Sonntag (Ostersonntag) und der 02.04. fällt auf einen Montag (Ostermontag).
Ergebnis: | |
Fristbeginn | am 10.03. (Samstag) |
Fristende bei einer Frist von | |
drei Wochen | am 30.03. (Freitag) |
fünf Wochen | am 13.04. (Freitag) |
Da das Ende der Drei-Wochen-Frist auf einen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist gemäß § 193 BGB auf den nächstfolgenden Werktag. Das Fristende fällt somit bei einer Frist von drei Wochen | auf den 03.04. (Dienstag) |
Der 31.03. ist ein Samstag, der 01. und 02.04. sind Feiertage. Das Fristende fällt somit bei einer Frist von fünf Wochen | auf den 13.04. (Freitag) |
Beispiel 4 - Fristen bei Beteiligungen von Pflegefachkraft oder Medizinischer Dienst
am 02.03. (Freitag) | |
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse | |
Auftragseingang beim MD | am 07.03. (Mittwoch/Ereignistag) |
Ergebnis: | |
Fristbeginn | am 03.03. (Samstag) |
Fristende bei einer Frist von | |
drei Wochen | am 23.03. (Freitag) |
fünf Wochen | am 06.04. (Freitag) |
Die Leistungsentscheidung der Pflegekasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss den Leistungsberechtigten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.
Die Frist für die Stellungnahme der Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes beginnt am 08.03. (Donnerstag), also am Tag nach dem Eingang des Auftrags bei der Pflegefachkraft oder beim Medizinischen Dienst und endet am Mittwoch, dem 28.03. bei einer Frist von drei Wochen,
Die gutachtliche Stellungnahme muss spätestens bis zum 28.03. bei einer Frist von drei Wochen bei der Pflegekasse eingegangen sein. Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Leistungsberechtigten spätestens am
06.04. (Freitag) innerhalb der 5-Wochen-Frist, vorliegen.
Beispiel 5 - Taggenaue Prognose (Fortsetzung von Beispiel 4)
am 07.03. (Mittwoch/Ereignistag) | |
Auftragseingang bei der Pflegefachkraft/MD | |
Fristbeginn | am 08.03. (Donnerstag) |
Fristende bei einer Frist von drei Wochen | am 28.03. (Mittwoch) |
Die Pflegefachkraft oder der MD teilen der Pflegekasse am 13.03. (Dienstag) mit, dass weitere Unterlagen von der Behandlerin oder vom Behandler anzufordern sind (hinreichender Grund). Die Pflegekasse fordert diese am 15.03. (Donnerstag) an und teilt der Versicherten oder dem Versicherten dies am selben Tag mit. Sie stellt unter der Annahme, dass die Unterlagen bis zum 02.04. bei der Pflegefachkraft oder dem MD eingehen, die taggenaue Prognose, dass mit einer Entscheidung zu rechnen ist bis zum 15.04. (Dienstag).
Ergebnis:
Die Pflegekasse hat die oder den Versicherten über die Leistungsentscheidung bis zum 15.04. zu informieren. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht oder später als angenommen bei der Pflegefachkraft oder dem MD eingehen und ist mit einer fristgemäßen Entscheidung nicht mehr zu rechnen, so hat die Pflegekasse der oder dem Versicherten vor dem Ende der ersten Prognose (15.04.) rechtzeitig über den fortbestehenden hinreichenden Grund zu informieren und eine erneute taggenaue Prognose mitzuteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch RdSchr. vom 20.12.2022