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Zu § 39 SGB XI Tit. 2.8 RdSchr. vom 01.12.2021, Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.8 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson → Zu § 39 SGB XI Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 39 SGB XI Tit. 2.8 RdSchr. vom 01.12.2021 – Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
(1) Ist der Leistungsanspruch für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer der Verhinderungspflege aufgrund der selbst sichergestellten Pflege das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ist der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI) untergebracht, steht ihm nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Unterbringung Pflegegeld nach § 37 SGB XI festgelegten Pflegegeldbeträge entsprechend des festgestellten Pflegegrades zu.
(2) Sofern der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen ausgeschöpft ist, stehen dem Pflegebedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt für den weiteren - kurzzeitigen - Aufenthalt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung, wenn die Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen sind (vgl. Ziffer 5.3 zu § 42 SGB XI). Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI festgelegten Pflegegeldbeträge in Betracht.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 stellt für den Zeitraum vom 01.04. bis 15.05. (45 Kalendertage) einen für dieses Kalenderjahr erstmaligen Antrag auf Verhinderungspflege für die Unterbringung in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 58,00 EUR. Der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurde im Februar ausgeschöpft.
Ergebnis:
Der Höchstbetrag in Höhe von 1.612,00 EUR wird bereits am 28.04. (1.612,00 EUR : 58,00 EUR = 27,79 Tage, aufgerundet auf volle Tage) ausgeschöpft. Anspruch auf volles Pflegegeld nach § 37 SGB XI besteht für den 01.04. und für die Zeit ab dem 28.04. für die restliche Dauer der Unterbringung. Für die Zeit vom 02.04. bis 27.04. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch RdSchr. vom 20.12.2022