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BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54 - Mündliche Verhandlung; Verkündung des Urteils; Schriftliches Verfahren; Tarifliche Bestimmung; Wörtliche Auslegung; Berechnung des Urlaubsgeldes; Urlaubsfreizeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: 1 AZR 116/54
Mündliche Verhandlung; Verkündung des Urteils; Schriftliches Verfahren; Tarifliche Bestimmung; Wörtliche Auslegung; Berechnung des Urlaubsgeldes; Urlaubsfreizeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Nürnberg 25.02.1954 - N 112/53 /VI
Fundstellen:
BAGE 3, 52
AP Nr. 11 zu § 611 BGB Urlaubsrecht
DB 1956, 800 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Es stellt einen Verstoß gegen ZPO §§ 300, 310 dar, wenn der Richter in einer zur Entscheidung reifen Sache nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung das Urteil verkündet, sondern erst in einem der mündlichen Verhandlung folgenden schriftlichen Verfahren entscheidet. Auf diesem Verstoß beruht aber das Urteil in der Regel nicht.
2. Läßt die wörtliche Auslegung einer tariflichen Bestimmung über die Berechnung des Urlaubsgeldes 2 Auslegungen zu, so ist diejenige Auslegung anzuwenden, bei der die Höhe des Urlaubsgeldes so bemessen ist, daß sie seinem Sinn und Zweck entsprechend den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, die Urlaubsfreizeit im gewohnten Lebenszuschnitt zu verbringen.