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BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 48/57 - Neuer Tatsachenvortrag; Berufungsinstanz; Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils; Bindungswirkung; Gleichbehandlung; Krankenanstalt; Pflegeanstalt
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1959, Az.: 2 AZR 48/57
Neuer Tatsachenvortrag; Berufungsinstanz; Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils; Bindungswirkung; Gleichbehandlung; Krankenanstalt; Pflegeanstalt
Fundstellen:
BAGE 8, 156 - 163
MDR 1960, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1960, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 48/57
Amtlicher Leitsatz:
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz iS der ZPO § 529 Abs 2, ArbGG § 67 "neu" ist oder nicht, entfaltet der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Revisionsgericht die Bindungswirkung des ZPO § 314.
2. Soweit nicht ein Tarifvertrag eingreift oder ein anderer einzelvertraglich vereinbart ist oder unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gefordert werden kann, richtet sich die Vergütung der in freien, gemeinnützigen Kranken- und Pflegeanstalten Beschäftigten nach den TOA-Gehalts-Sätzen von 1945.