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BAG, 23.03.1960 - 4 AZR 61/58 - Allgemein gefaßte Normen; Verwendung von Oberbegriffen; Umfassende Regelung von Tatbeständen; Bürodienst; Registraturdienst; Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1960, Az.: 4 AZR 61/58
Allgemein gefaßte Normen; Verwendung von Oberbegriffen; Umfassende Regelung von Tatbeständen; Bürodienst; Registraturdienst; Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 23.10.1957 - 6 Sa 428/57
Rechtsgrundlagen:
§ 3 TO A
Anl. 1 TO A
Fundstellen:
BAGE 9, 113 - 121
DB 1960, 728
BAG, 23.03.1960 - 4 AZR 61/58
Amtlicher Leitsatz:
1. Es ist der Sinn allgemein gefaßter Normen, durch Verwendung von Oberbegriffen Tatbestände umfassend zu regeln, die wegen ihrer Vielgestaltigkeit nicht kasuistisch erfaßt werden können, in ihren Einzelheiten nicht bekannt sind oder auch erst später auftreten.
2. Die Vergütungsordnung der Anl 1 zur TO A erfaßt in den Vergütungsgruppen 4-10 sowohl den Bürodienst als auch den Registraturdienst in allen Schwierigkeitsgraden erschöpfend.
3. Nur wenn ein unter die TO A fallendes Arbeitsverhältnis in seinen Tätigkeitsmerkmalen von der Vergütungsordnung der Anl 1 zur TO A nicht erfaßt wird, kommt eine Lückenausfüllung in Betracht.