Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 19.05.1961 - 1 AZR 35/60 - Klageantrag; Fähigkeit zur Auslegung; Revisionsrüge; Freistellungspflicht des Arbeitgebers; Schaden; Verschulden; Haftung des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.05.1961, Az.: 1 AZR 35/60
Klageantrag; Fähigkeit zur Auslegung; Revisionsrüge; Freistellungspflicht des Arbeitgebers; Schaden; Verschulden; Haftung des Arbeitnehmers
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Kiel 27.11.1959 - 3 Sa 171/58
Fundstellen:
DB 1961, 1620 (Kurzinformation)
DB 1961, 1070 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 19.05.1961 - 1 AZR 35/60
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch ein Klageantrag ist der Auslegung fähig. Bei dieser Auslegung muß der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrags zurücktreten.
2. Über die Anforderungen, die an eine Revisionsrüge gemäß ZPO § 139 gestellt werden müssen.
3. An der Rechtsprechung über die Freistellungspflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber, der einem Arbeitskameraden schuldhaft einen Schaden beigefügt hat, wird festgehalten (Vergleiche BAG 14.02.1958 1 AZR 576/55 = AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG 11.06.1959 1 AZR 337/56 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Sie steht nicht im Widerspruch zum BAG 25.09.1957 1 AZR 577/55 = BAGE 5, 1 = AP Nr 4 zu §§ 898, 899 RVO).
4. Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Ansprüche, die vom Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern mit Erfolg gegen den Schädiger geltend gemacht werden können.