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BAG, 28.11.1962 - 4 AZR 520/61 - Arbeitgeber im Steinkohlenbergbau; Tariflicher Ruhetag; Genehmigung des Tarifausschusses; Verpflichtung zur Arbeit; Vorhandene Gefahr für Menschenleben; Ungestörter Ablauf des Betriebes; Arbeitsschicht; Tariflicher Mehrarbeitszuschlag
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: 4 AZR 520/61
Arbeitgeber im Steinkohlenbergbau; Tariflicher Ruhetag; Genehmigung des Tarifausschusses; Verpflichtung zur Arbeit; Vorhandene Gefahr für Menschenleben; Ungestörter Ablauf des Betriebes; Arbeitsschicht; Tariflicher Mehrarbeitszuschlag
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Bergbau
DB 1963, 278 (Kurzinformation)
WA 1963, 61
BAG, 28.11.1962 - 4 AZR 520/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Arbeitgeber im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau ist nicht berechtigt, einseitig und für die Arbeiter verpflichtend, einen tariflichen Ruhetag ohne Genehmigung des Tarifausschusses zu verlegen.
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch an tariflichen Ruhetagen die Arbeiter zur Arbeit zu verpflichten, soweit solche Arbeiten wegen vorhandener Gefahr für Menschenleben oder für die Sicherheit oder den ungestörten Ablauf des Betriebes erforderlich sind.
3. Wenn die Arbeiter unter den unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen an einem tariflichen Ruhetag eine volle Arbeitsschicht verfahren haben, dann kann der Arbeitgeber anstelle des tariflichen Mehrarbeitszuschlags für die an dem Ruhetag verfahrene normale Schichtzeit an einem anderen Werktage, vorzugsweise im Anschluß an einen Sonn- oder Feiertag, den Ruhetag gewähren.
4. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht die Befugnis, den Ruhetag vorzuverlegen oder dem Arbeiter eine Leistung, nämlich den Ruhetag, für eine noch gar nichtentstandene und fällige Schuld im voraus und in der Weise aufzudrängen, daß dieser eine sonst übliche Schicht unter Lohnverlust feiern muß.