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BAG, 22.08.1963 - 2 AZR 132/63 - Urteil eines Berufungsgerichts; Verspätung der schriftlichen Niedergelegung; Absoluter Revisionsgrund; Zeugenvernehmung in Kurzschrift; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; Verwertung von Zeugenaussagen; Wiedergabe der Zeugenaussagen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1963, Az.: 2 AZR 132/63
Urteil eines Berufungsgerichts; Verspätung der schriftlichen Niedergelegung; Absoluter Revisionsgrund; Zeugenvernehmung in Kurzschrift; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; Verwertung von Zeugenaussagen; Wiedergabe der Zeugenaussagen
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mainz 22.11.1962 - 2 Sa 68/62
Fundstellen:
BAGE 14, 313 - 320
MDR 1964, 89 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1964, 220-222 (Volltext mit amtl. LS) "Anforderungen an Beweisprotokolle"
BAG, 22.08.1963 - 2 AZR 132/63
Amtlicher Leitsatz:
1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts erst 3 1/2 Monate nach seiner Verkündung in vollständiger Form schriftlich niedergelegt, so ist das kein absoluter Revisionsgrund im Sinne von ZPO § 551 Nr. 7.
2. Eine in Kurzschrift festgehaltene Zeugenvernehmung, die weder vorgelesen und genehmigt noch unverzüglich vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben, in gewöhnliche Schrift übertragen und dem Protokoll als Anlage beigefügt worden ist, verstößt derart gegen die Vorschriften in ZPO § 163a, daß ein Urteil, welches die Zeugenaussagen verwertet, auf diesen Verfahrensmängeln beruht.
3. Diese Mängel können durch Wiedergabe der Zeugenaussagen im Urteil nach ZPO § 161 jedenfalls dann nicht geheilt werden, wenn die Wiedergabe zwar zusammenhängend, aber nicht vollständig ist.