Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 30.10.1963 - 1 AZR 463/62 - Haftungsbeschränkung; Gleichstellung zum Unternehmer; Haftpflichtversicherung; Ausübung einer gefahrengeneigten Tätigkeit; Leichtes Verschulden; Schadenersatz; Schadenersatzansprüche; Höhe der Deckungssumme; Sozialversicherungsträger; Schmerzensgeld
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: 1 AZR 463/62
Haftungsbeschränkung; Gleichstellung zum Unternehmer; Haftpflichtversicherung; Ausübung einer gefahrengeneigten Tätigkeit; Leichtes Verschulden; Schadenersatz; Schadenersatzansprüche; Höhe der Deckungssumme; Sozialversicherungsträger; Schmerzensgeld
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin 09.10.1962 - 5 Sa 14/62
Fundstellen:
BAGE 15, 67 - 79
DB 1964, 703
MDR 1964, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1964, 836 (red. Leitsatz)
BAG, 30.10.1963 - 1 AZR 463/62
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Haftungsbeschränkung des RVO § 898 kann einem Arbeitnehmer, der nicht nach RVO § 899 Abs. 1 dem Unternehmer gleichgestellt ist, nicht deshalb zugute kommen, weil der von ihm geschädigte Arbeitnehmer desselben Betriebes die Voraussetzungen des RVO § 899 Abs. 1 erfüllt und deshalb im umgekehrten Fall aufgrund des RVO § 898 nur beschränkt haften würde. Die Gleichstellung gemäß RVO § 899 Abs. 1 kann nicht auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt werden.
2. Es wird daran festgehalten, daß beim Eintreten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitskameraden in Ausübung einer gefahrengeneigten Tätigkeit aus leichtem Verschulden einen Schaden zufügt, der Schädiger dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat. Die Haftung ist in diesem Falle nur für solche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung hinausgehen (Bestätigung von BAG 14.02.1958 1 AZR 576/55 = AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BGH 01.04.1958 VI ZR 60/57 = BGHZ 27, 63 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57] = AP Nr. 19 zu §§ 898, 899 RVO).
3. Haftet ein Arbeitnehmer für die einem anderen zugefügten Schäden nur bis zur Höhe der Deckungssumme einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, dann sind bei der Klage des Verletzten gegen den Schädiger wegen sonstiger Ansprüche auch die gemäß RVO § 1542 auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche des Verletzten zu berücksichtigen. Hierbei ist festzustellen, wie hoch zahlenmäßig der gesamte Schadenersatzanspruch des Verletzten (einschließlich der übergegangenen Ansprüche) innerhalb der Höchstgrenze ist. Von diesem Betrag sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger abzusetzen. Nur wenn dann noch ein Überschuß verbleibt, kann der Verletzte diesen in Höhe der bei ihm verbliebenen Forderung im eigenen Namen gegen den Schädiger geltend machen
4. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nach Maßgabe des BGB § 847 kann der Grad des Verschuldens des Schädigers eine Rolle spielen Das Urteil des Gerichts der Tatsacheninstanz muß erkennen lassen, ob es diesen Umstand berücksichtigt hat.