Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 03.12.2020, Anwartschaftsversicherung
Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1 – Versicherte → Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 03.12.2020 – Anwartschaftsversicherung
(1) Für Mitglieder, die unmittelbar vor dem Beginn einer sogenannten Anwartschaftsversicherung im Sinne des § 240 Abs. 4b SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bleibt der Status als krankengeldberechtigtes Mitglied für die Dauer der Anwartschaftsversicherung erhalten, solange die Zugehörigkeit zu dem nach § 44 SGB V krankengeldberechtigten Personenkreis unverändert fortbesteht.
(2) Im Ergebnis besteht für Mitglieder, die bereits während des Auslandsaufenthaltes arbeitsunfähig erkranken, mit Rückkehr in das Inland unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld. . Sofern durch die Rückkehr des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aufleben, ruht das Krankengeld für diese Zeiträume (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).